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fiktive Abrechnung

Sofern der Geschädigte sein Fahrzeug bei einem Kfz-Haftpflichtschaden nicht oder später reparieren lassen möchte, kann er sich den Schaden von der regulierenden Versicherung in Form einer Überweisung begleichen lassen.
Diesen Vorgang bezeichnet man als "fiktive Abrechnung" oder "Abrechnung nach Gutachten". Ohne Gutachten ist diese Form der Regulierung nicht möglich.
Die Grenzen für die Berechnungsverfahren hat der BGH mit seinem Urteil VI ZR 192/05 wie folgt festgelegt:
1.) Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten (Netto), wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen und er das Fahrzeug innerhalb der folgenden 6 Monate nach dem Schadensereignis weiter nutzt bzw. das Fahrzeug innerhalb dieser 6-Monatsfrist nicht veräußert.
2.) Wird das verunfallte Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten veräußert, so hat der Geschädigte nur Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes (=Wiederbeschaffungswert - Restwert).
Bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten zu 1.) gibt es jedoch eine weitere Einschränkung mit erheblichem finanziellen Nachteil. Seit 01.08.2002 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, nach der bei der fiktiven Abrechnung nur noch der Nettoschaden ohne gesetzliche Mehrwertsteuer erstattet wird.
Sollte das Fahrzeug nach Erstattung der Nettoreparaturkosten doch noch vollständig oder teilweise repariert werden, so ist die Mehrwerststeuer fällig, sofern ein entsprechender Nachweis erbracht wird.
Ein geeigneter Nachweis kann eine Rechnung über die Instandsetzung des Gesamtschadens sein oder Materialrechnungen, sofern eine Eigenreparatur vorgenommen wurde. Bei Teilerechnungen wird nur die Mehrwertsteuer aus der Teilerechnung erstattet. Dies gilt auch für Rechnungen zu Lohnkosten oder Rechnungen für Reparaturanteile wie z.B. die Kosten für die Lackierung.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch erwähnt, daß bei der fiktiven Abrechnung oft einige Positionen vom Schadensgutachten seitens der regulierenden Versicherung gekürzt werden.
Zu diesen gekürzten Positionen (z.B. Ersatzteilaufschläge, Verbringungskosten, Stundenverrechnungssätze etc.) gibt es eindeutige und verbindliche Rechtssprechnung, nach der ein Anwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht die Ansprüche des Geschädigten aufrecht erhalten kann. Deshalb sollte bei auftretenden Schwierigkeiten in der Schadensregulierung immer ein Anwalt hinzugezogen werden.

Nutzungsausfall-Entschädigung

Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird (Haftpflichtschaden), hat Anspruch auf Inanspruchnahme eines Mietwagens für den Zeitraum, in dem sein beschädigtes Fahrzeug instand gesetzt wird. Auch bei vorliegendem Totalschaden des Fahrzeuges besteht Anspruch auf Inanspruchnahme eines Mietwagens für den Zeitraum, der zur Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges erforderlich ist.
Die Reparaturdauer bzw. Wiederbeschaffungsdauer wird von dem Sachverständigen festgesetzt, der den Schaden begutachtet hat. Alternativ zur Beanspruchung eines Mietwagens ergibt sich die Möglichkeit, eine Nutzungsausfallentschädigung zu erhalten.
Entschädigung für Nutzungsausfall erhält der Geschädigte, wenn er auf die Inanspruchnahme eines Mietwagens verzichtet. Die Höhe des Betrages für diese Entschädigung richtet sich nach der Fahrzeugkategorie des verunfallten Fahrzeuges des Geschädigten, je nach Alter des Fahrzeuges aber auch eine oder zwei Kategorien tiefer.

Wertminderung (merkantil)

Eine häufige Form der Wertminderung, die merkantile Wertminderung, ist dann bei einem verunfallten Fahrzeug gegeben, wenn der Schaden zwar vollständig und ordnungsgemäß beseitigt worden ist, man aber nicht ausschließen kann, daß sich durch den Unfall am Wagen noch verborgene Mängel befinden, die erst in der Zukunft zutage treten. Solch eine Vermutung mindert das Fahrzeug zwar technisch nicht, schlägt sich aber im Falle des Weiterverkaufs in einem geringeren Kaufpreis nieder. Zur Berechnung der merkantilen Wertminderung können mehrere Verfahren herangezogen werden.

Wertminderung (technisch)

Ein durch einen Unfall beschädigtes Kfz. kann unter Umständen nicht so wiederhergerichtet werden, daß es sich wieder im ursprünglichen Zustand befindet. Man spricht dann von einer technischen Wertminderung. Es hat dann unvermeidliche Reparaturspuren oder verbleibende Restschäden. In diesem Falle bleibt das Fahrzeug auf Dauer in seinem Wert gemindert. Dies ist häufig bei Unikaten oder Oldtimern zu finden.

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